SV Uedesheim 1928 e.V.

SATZUNG

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

  1. Der am 1. Juni 1928 gegründete Sportverein Neuss-Uedesheim führt den Namen „SV Uedesheim 1928 e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuss-Uedesheim. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 521 beim Amtsgericht Neuss eingetragen

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betätigungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Festigung der Sportler, vor allem der Jugendlichen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO); er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen (oder Gewinnanteile) aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Neuss mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
  5. Beim Ausscheiden oder Ausschluss von Mitgliedern und bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 3 – Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Vordruck) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  3. Mitglieder des Vereins sind
    a. aktive und
    b. passive Mitglieder sowie
    c. Ehrenmitglieder.
    Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Sache des Sports verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 – Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a. freiwilligen Austritt,
    b. Ausschluss oder
    c. Tod des Mitgliedes.
  2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung – Einschreiben – halbjährlich zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand (Verein – Mitgliederverwaltung) erklärt werden. Bei Mitgliedern im Meisterschaftsbetrieb hat die Kündigung durch Einschreibekarte zu erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung;
    b. wegen einer unehrenhaften oder grob unsportlichen Handlung;
    c. wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt und dies trotz Abmahnung fortsetzt;
    d. wenn es mit Beitragszahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
    Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mit Begründung zuzustellen.

§ 6 – Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a. Verweis
    b. angemessene Geldstrafe
    c. zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der vom Verein genutzten Sportstätten.
    Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 7 – Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, und zwar halbjährlich im Voraus bis spätestens 15. Januar für das 1. Halbjahr und bis spätestens 15 Juli für das 2. Halbjahr (Die Zahlung erfolgt durch SEPA Lastschrift). Die jährliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe dieser Beiträge sowie über die Festsetzung außerordentlicher Beiträge für besondere Zwecke.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen Zahlungserleichterungen oder Beitragsermäßigung zu gewähren.

§ 8 – Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 9 – Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. Vorstand.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a. der Vorstand beschließt oder
    b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt hat.
  4. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt in Form einer Veröffentlichung in der Neuss-Grevenbroicher-Zeitung und in der Westdeutschen Zeitung – Düsseldorfer Nachrichten – sowie durch einen Aushang in den jeweiligen Aushängekästen des Vereins. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
    a. Bericht des Vorstandesb. und Bericht der Kassenprüfer
    c. Entlastung des Vorstandes
    d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  8. Anträge können gestellt werden:
    a. von den Mitgliedern
    b. vom Vorstand.
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt und entschieden werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

§ 11 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem Vorsitzenden
    b. stellvertretenden Vorsitzenden
    c. dem 1. und 2. Geschäftsführer
    d. dem 1. und 2. Kassierer
    e. dem Schriftführer
    f. der Jugendleitung
    g. dem Sozialwart
    h. dem Fußballobmann und
    i. den Fachwarten
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
    a. der Vorsitzende
    b. der stellvertretende Vorsitzende
    c. der 1. Geschäftsführer
    d. der 1. Kassierer und
    e. der Schriftführer.
    Hiervon sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Die Hälfte des Vorstandes scheidet alljährlich aus. In den Jahren mit ungerader Zahl: a. 1. Vorsitzender
    b. 2. Geschäftsführer
    c. 1. Kassierer
    d. Sozialwart
    In den Jahren mit gerader Zahl:
    a. Vorsitzender
    b. 1. Geschäftsführer
    c. Schriftführer
    d. Fußballobmann
    Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Handaufheben oder auf Beschluss der Jahreshauptversammlung durch Stimmzettel.
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von den Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines
    Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
  5. Der Vereinsjugendtag wählt die Jugendleitung.

§ 12 – Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 13 – Fachsparten und Ausschüsse


Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden zur Durchführung des Spiel- und Sportbetriebes Fachsparten und Ausschüsse gebildet. Diese sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, sie unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Sonderaufgaben kann der Vorstand besondere Ausschüsse bestellen.

§ 14 – Jugend des Vereins

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Sie wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 15 – Protokollierung der Beschlüsse


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 – Wahlen


Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 – Kassenprüfung


Die Kasse des Vereins, sowie die Jugendkasse werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§ 18 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller Vorstandsmitglieder beschlossen hat oder
    b. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

§ 19 – Haftung


Für Schäden gleichwelcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den sportlichen Betätigungen oder durch Benutzung, der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 20 – Inkrafttreten der Satzung


Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19.10.2017 genehmigt und tritt somit in Kraft. Die bisherige Satzung vom 5. März 1978, zuletzt geändert durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 27.3.1987, 23.3.1990, 21.03.2001 und 20.03.2014 wird hiermit ungültig.


Neuss-Uedesheim, den 19.10.2017