
Satzung
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der am 1. Juni 1928 gegründete Sportverein Neuss-Uedesheim führt den Namen „SV Uedesheim 1928 e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Neuss-Uedesheim.
Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 521 beim Amtsgericht Neuss eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die planmäßige Pflege aller betriebenen Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betätigungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Festigung der Sportler, vor allem der Jugendlichen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO); er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen (oder Gewinnanteile) aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Neuss mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Beim Ausscheiden oder Ausschluss von Mitgliedern und bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Vordruck) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Mitglieder des Vereins sind
aktive und
passive Mitglieder sowie
Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Sache des Sports verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt,
Ausschluss oder
Tod des Mitgliedes.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung - Einschreiben – halbjährlich zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand (Verein – Mitgliederverwaltung) erklärt werden.
Bei Mitgliedern im Meisterschaftsbetrieb hat die Kündigung durch Einschreibekarte zu erfolgen.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung;
wegen einer unehrenhaften oder grob unsportlichen Handlung;
wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt und dies trotz Abmahnung fortsetzt;
wenn es mit Beitragszahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mit Begründung zuzustellen.
§ 6
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis
angemessene Geldstrafe
zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der vom Verein genutzten Sportstätten.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 7
Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe dieser Beiträge sowie über die Festsetzung außerordentlicher Beiträge für besondere Zwecke. Festgehalten wird dies in der Beitragsordnung.
Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen Zahlungserleichterungen oder Beitragsermäßigung zu gewähren.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
der Vorstand beschließt oder
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt hat.
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt in Form einer Veröffentlichung in den digitalen Medien des Vereins, sowie durch einen Aushang in den jeweiligen Aushängekästen des Vereins.
Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
Bericht des Vorstandes
und Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Anträge können gestellt werden:
von den Mitgliedern
vom Vorstand.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt und entschieden werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen bejaht wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand („Gesamtvorstand“) besteht aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Kassierer*in
den Ressortleitungen
den Abteilungsleitungen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB („geschäftsführender Vorstand“) ist
Der/die Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
Der/die Kassierer*in
Die Vorstandsmitglieder des § 26 BGB werden für die Dauer von zwei Jahren auf der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende wird in den Jahren mit ungerader Zahl gewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer*in werden in den Jahren mit gerader Zahl gewählt.
Zeichnungs- und vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und erlässt eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.
Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von den Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Ressorts, Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12
Ressorts
Die Ressorts leiten sich aus der Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung ab und deren Leitung wird durch den geschäftsführenden Vorstand beauftragt.
Die Ressorts können sich eine Ressortordnung geben. Diese Ressortordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
§ 13
Abteilungen
Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.
Die Abteilungen leiten sich aus der Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung ab und deren Leitung wird durch den geschäftsführenden Vorstand beauftragt.
Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
§ 14
Beauftragte
Für herausgehobene Aufgaben können Beauftragte vom Gesamtvorstand ernannt werden. Die Beauftragten leiten sich aus der Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung ab.
§ 15
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom geschäftsführende Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 16
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer*innen geprüft. Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren.
Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins" stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller Vorstandsmitglieder beschlossen hat oder
von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
§ 19
Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 20
Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 21
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20.11.2024 genehmigt und tritt somit in Kraft. Die bisherige Satzung vom 5. März 1978, zuletzt geändert durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 27.3.1987, 23.3.1990, 21.03.2001, 20.03.2014 und 19.10.2017 wird hiermit ungültig.